Dem Nacherben ist vor der Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch auch dann rechtliches Gehör zu gewähren, wenn ein ernsthaftes Bestreiten der Entgeltlichkeit der Verfügung bei entsprechender Würdigung der Person des Käufers nicht in Betracht kommt.
OLG Bamberg, Beschluss vom 22.01.2015 – 3 W 3/15
§§ 2113 Abs. 2 Satz 1 BGB, Artikel 103 Absatz 11 GG