Auch bei einem notariellen Nachlassverzeichnis nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BatzB kann eine Verpflichtung des Erben zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB bestehen. Gegenstand der Versicherung ist dann nicht das Verzeichnis als Gesamtheit, sondern die Angaben, die der Notar als solche des auskunftspflichtigen Erben gekennzeichnet in das Verzeichnis aufgenommen hat.
Kammergericht Urteil vom 12.06.2014 – 1 U 32/13