Nach § 18 Abs. 2 Nr.2 BeamtVG ist sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach § 18 Abs. 1 S. 2 u. 3 BeamtVG, Sterbegeld auf ihren Antrag hin zu gewähren. Eine Einschränkung dahin gehend, dass der Anspruch auf Sterbegeld nicht besteht, wenn die Bestattungskosten unmittelbar aus dem Nachlass gezahlt werden, enthält § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG nicht.
VG München, Urteil vom 30.06.2020 – M 21 a K 19.2997 (Leitsatz der Schriftleitung)
§ 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG; §§ 1922, 1968 BGB