Im Erbschein ist der Berufungsgrund grundsätzlich auch dann nicht anzugeben, wenn dies beantragt ist.
BGH, Beschluss vom 08.09.2021 – IV ZB 17/20
(Leitsatz)
Im Erbschein ist der Berufungsgrund grundsätzlich auch dann nicht anzugeben, wenn dies beantragt ist.
BGH, Beschluss vom 08.09.2021 – IV ZB 17/20
(Leitsatz)
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