1. Zum Streitwert einer Auskunftsklage des Nacherben gegen den Vorerben.
2. Der Streitwert der Auskunftsklage nach § 2121 BGB richtet sich auch bei mehreren Nacherben nach einem Bruchteil des gesamten Nachlasswertes und wird regelmäßig mit einem Anteil zwischen 1/10 und 1/4 der Hauptforderung bewertet.
3. Die voraussichtliche Erbquote des auskunftsbegehrenden Nacherben findet bei der Bemessung des Streitwertes keine Berücksichtigung.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.01.2024, Leitsatz – 3 W 113/23