Der Testamentsvollstrecker ist auch im Rahmen eines so genannten Behindertentestamentes nicht zur Wahl der sichersten Anlageform, d. h. der mündelsicheren Anlage, verpflichtet. Er hat im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens die Anlageform zu wählen, die den Anordnungen des Erblassers gerecht wird. Im Rahmen eines so genannten Behindertentestamentes muss er hierbei jedenfalls die Anlageform wählen, die nicht zu einer (konkludenten) Freigabe des Vermögens und damit zum Zugriff des Sozialhilfeträgers führt.
LG Heidelberg, Urteil vom 8. Oktober 2018 — 4 0 131/18