Das Amtsgericht Rostock gab per einstweiliger Verfügung dem Antrag einer Miterbin statt, mit dem sie die Herausgabe von Nachlassgegenständen forderte, die durch eine andere Miterbin aus einer Immobilie des Erblassers fortgeschafft wurden. Das Gericht sah es dabei als unerheblich an, dass die Antragstellerin im Vorfeld selbst mittels verbotener Eigenmacht Nachlassgegenstände aus der Immobilie in ihren Besitz gebracht hatte. Die verbotene Eigenmacht der einen Miterbin stellt keinen Rechtfertigungsgrund zur Eigenmacht der anderen Miterbin dar.
AG Rostock, Urteil vom 08.07.2005, – 46 C 261/05 –