1. Der Beschluss für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft muss eine einzelfallbezogene Begründung der gesetzlichen Voraussetzungen enthalten. Eine Begründung, die lediglich floskelhaft den Gesetzeswortlaut wiederholt, genügt nicht.
2. Bei der Festsetzung der aus dem Nachlass zu entnehmenden Vergütung des Nachlasspflegers, ist den potenziellen Erben rechtliches Gehör zu gewähren. Sind diese noch nicht bekannt, ist im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens für die unbekannten Erben ein Verfahrenspfleger zu bestellen.
3. Für die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Nachlasspflegschaftssache ist das Nachlassgericht und nicht das Betreuungsgericht zuständig.
4. Ein anwaltlicher Verfahrenspfleger kann eine Vergütung nach dem RVG nur beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung Tätigkeiten ausübt, für die ein juristischer Laie vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde.
OLG Köln, Beschl. v. 06.12.2017 – 2 Wx 253/17
§§ 340, 342 FamFG; §§ 1960, 1961 BGB