Sind im Testamentsvollstreckerzeugnis keine Abweichungen vom gesetzlichen Umfang der Befugnisse angegeben, hat das Grundbuchamt in aller Regel ohne eigene Sachprüfung davon auszugehen, dass Einschränkungen der gesetzlichen Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nicht bestehen.
OLG München, Beschluss vom 16.11.2015 – 34 Wx 178/15
§§ 2205, 2208, 2216, 2217, 2368 BGB; § 35 Abs. 2 GBO