Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu
dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten
stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das
Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17
BGB § 1922 Abs. 1; § 307 Abs. 1 und 2 Cl; TKG § 88; DS-GVO Art. 6 Abs. 1
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs waren widersprüchliche Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts vorangegangen.