Das Recht zur Abänderung der gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung kann von den Ehegatten mit beliebigen Einschränkungen – hier: Übereinstimmung mit Testamentsvollstrecker – versehen werden, ohne dass ein Verstoß gegen § 2065 BGB vorliegt.
OLG Bremen, Beschl. v. 30.08.2017 – 5 W 27/16
§§ 2065, 2271 BGB