1. Ein Recht eines nicht mit einer Testamentsvollstreckung belasteten Miterben, gemäß § 2227 BGB die Entlassung des für den Erbteil eines anderen Miterben eingesetzten Testamentsvollstreckers zu beantragen, kann sich aus Nachteilen ergeben, die der Erbengemeinschaft z.B. durch verzögerte Mitwirkungshandlungen des Testamentsvollstreckers im Rahmen der Verwaltung der Erbengemeinschaft drohen.
2. Vorstrafen des Testamentsvollstreckers wegen Vermögensdelikten sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen – insbesondere, wenn sich aus der Insolvenzakte ergibt, dass der Testamentsvollstrecker seinen Buchführungspflichten als Unternehmer nicht nachgekommen ist — können seine Entlassung gemäß § 2227 BGB rechtfertigen.
3. Etwaige Kenntnis des Erblassers von den zu 1. genannten Umständen steht der Entlassung nicht entgegen, da die Einhaltung der Vorschriften der §§ 2215 ff. BGB durch den Testamentsvollstrecker nicht der Disposition des Erblassers unterliegt.
OLG Hamburg, Beschluss vom 18.04.2019 – 2 W 4/19
§§ 2215 ff, 2227 BGB