Kommt es im Falle einer durch die Aufnahme von Tieren des Erblassers zur Pflege bedingten Erbeinsetzung nachfolgend nicht zu einer Aufnahme der Tiere, so wird dieser Testamentserbe nicht Erbe, wenn es nach dem Tod des Erblassers zu einer anderweitigen Unterbringung der Tiere kommt und der Testamentserbe trotz Aufnahmemöglichkeit die Aufnahme der Tiere ablehnt, weil sie nunmehr anderweitig gut aufgehoben sind.
AG Lüdinghausen, Beschluss vom 19.08.2015 – 27 VI 230/14
§§ 1922, 2074, 2075, 2353 BGB