Trifft ein Erblasser in einem notariellen Testament die Anordnung einer Testamentsvollstreckung und formuliert sodann: „Die Bestimmung des Testamentsvollstreckers erfolgt gesondert privatschriftlich.“, so liegt hierin kein Ersuchen an das Nachlassgericht zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers gemäß § 2200 BGB.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. September 2016 – 20 W 158/16