In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zum „gleichzeitigen Versterben“ entschied das Bayrische Oberlandesgericht, dass dieser Begriff auslegungsfähig ist. Zu erforschen ist stets der wirkliche Wille des Erblassers. Steht dieser Wille der Formulierung des Testaments entgegen, kommt in ihm aber gleichwohl zum Ausdruck, kann dem wirklichen Willen des Erblassers in seltenen Fällen Vorrang vor dem eindeutigen Wortlaut einzuräumen sein.
Die Formulierung des „gleichzeitigen Versterbens“ kann somit unter Umständen auch greifen, wenn Ehegatten kurz nacheinander versterben. Hier muss nicht notwendigerweise die gleiche Ursache des Versterbens angenommen werden. Die Auslegungsfähigkeit der Formulierung ist auch in Fällen zu prüfen, in denen es beispielsweise dem Letztversterbenden nicht mehr möglich war, ein Testament zu errichten.
BayObLG, Beschluss vom18.12.2003, – 1Z BR 130/02-