Kann ein Erbe plausibel machen, dass die Einsicht in das Grundbuch und die Grundbuchakten für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen bedeutsam sein kann, ist darin ein berechtigtes Interesse im Sinne der Grundbuchordnung zu sehen und entsprechende Grundbucheinsicht zu gewähren.
Das Landgericht Stuttgart nahm in seinem Beschluss auf die Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 20.01.2004 Bezug, die Pflichtteilsberechtigten Grundbucheinsicht gewährte, um eigene Pflichtteilsansprüche zu ermitteln.
Das Landgericht Stuttgart hatte umgekehrt über den Anspruch eines Erben zu entscheiden. Die Erblasserin hatte ihrer Tochter eine Immobilie verkauft, die von der pflichtteilsberechtigten Tochter dann an einen Dritten weiterverkauft wurde. Der Erbe behauptete, der Verkauf der Erblasserin an die Tochter sei deutlich unter Wert erfolgt. Es läge deshalb eine gemischte Schenkung vor, die hinsichtlich des unentgeltlichen Teils als Eigenschenkung anzusehen und auf die Pflichtteilsergänzungsansprüche der Tochter anzurechnen sei. Um Rückschlüsse auf den Verkehrswert des Grundstücks zur Zeit der Übertragung von der Erblasserin auf die Tochter ziehen zu können, verlangt der Erbe eine Abschrift des Grundstückskaufvertrages vom Grundbuchamt, den die Tochter mit dem Dritten schloss.
LG Stuttgart, Beschluss vom 09.02.2005, – 1 T 1/05 –