Keine nach § 64 SGB X gebührenfreie Erteilung des Erbscheins, wenn dieser nicht ausschließlich der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung dient

Die Gebührenbefreiung nach § 64 SGB X gilt auch für die Kosten im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins. Erforderlich ist aber, dass der Erbschein ausschließlich für die Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung nötig ist.

OLG Hamburg, Beschluss vom 18.12.2023, Leitsatz – 2 W 53/23