Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass stellt bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ein gemeinschaftliches Vermögen der Erben dar. Die Auseinandersetzung kann von jedem einzelnen Erben verlangt werden. Sie wird durch eine Auseinandersetzungsvereinbarung bzw. einen Auseinandersetzungsvertrag umgesetzt, mit dem die Miterben die Verteilung des Nachlasses bestimmen.
Mit Zustimmung aller Erben kann eine Teilauseinandersetzung des Nachlasses vorgenommen werden. Ohne Zustimmung muss die Vereinbarung den gesamten Nachlass umfassen und ggf. gerichtlich durchgesetzt werden.
Ein Nachlassgrundstück kann nur dann durch einen Miterben versteigert werden, wenn die Versteigerung die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft überhaupt bezweckt. Dagegen entschied das Kammergericht Berlin in einem Fall, in dem eine Immobilie versteigert werden sollte, die Teil des Nachlasses war. Der Versteigerung stand entgegen, dass sie allein dem Zweck dienen sollte, den Erlös zu teilen oder ungeteilt im Nachlass zu belassen. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sollte damit jedenfalls nicht betrieben werden. Einer Umschichtung des Nachlasses hätten die übrigen Erben zustimmen müssen, was nicht erfolgt war. Die beabsichtigte Versteigerung des Nachlasses war damit unzulässig.
KG Berlin, Urteil vom 1. August 2012, – 21 U 169/10 –