1. Ob die Ausschlagung einer Erbschaft nach § 1643 Abs. 2 BGB genehmigungsfähig ist, hängt nicht allein von dem wirtschaftlichen Interesse des Mündels unter Berücksichtigung des Nachlassbestands, sondern von einer umfassenden Würdigung seiner Gesamtbelange samt seinen persönlichen Interessen ab (vorliegend bejaht wegen Entfremdung vom Erblasser und Erbausschlagung vorrangiger Erben).
2. Eine Erbausschlagung eines Erben, der im staatlichen Leistungsbezug steht, ist zwar regelmäßig nicht genehmigungsfähig, da insoweit dem Staat die Möglichkeit eines Rückgriffs bzw. einer Einschränkung seiner Leistungen entzogen wird. Anderes gilt aber, wenn durch die Erbschaft allenfalls ein Wertzufluss unterhalb des Schonvermögens § 12 Abs. 2 Nr. 1, la SGB II zu erwarten ist.
OLG Köln, Beschluss vom 13.11.2018 – 10 W F164/18
§ 1643 Abs. 2 BGB; § 12 Abs. 2 Nr. 1, la SGB II