Ergibt sich aus einem eigenhändigen, durch das Nachlassgericht eröffneten Testament die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit, so kann der Erbe sein Erbrecht auch durch Vorlage dieses Testaments nebst Eröffnungsprotokoll nachweisen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. April 2016 – XI ZR 440/15