Der Bundesgerichtshof bestätigt die Gültigkeit des Niederstwertprinzips bei ergänzungspflichtigen Schenkungsobjekten.
Der Wert der Schenkung, wenn dieser niedriger als zur Zeit des Erbfalls angesetzt wird, ist zur Zeit deren Tätigung anzusetzen.
Der Kaufkraftschwund wird bei der Wertermittlung berücksichtigt, unberücksichtigt hingegen bleiben jedoch grundsätzlich Nutzungsrechte des Schenkenden. Das Nutzungsrecht kann nur in Abzug gebracht werden, wenn der Wert zur Zeit der Schenkung niedriger ist.
BGH, Beschluss vom 16.07.2003
– IV ZR 73/03 –