Verarmt ein Schenker, kann er getätigte Schenkungen soweit zurückfordern, soweit es zur Deckung seines angemessenen Unterhalts erforderlich ist. Wird der Schenker von Sozialleistungen abhängig, kann der Sozialhilfeträger diese Rückforderungsansprüche auf sich überleiten und die Zahlung an sich beanspruchen.
Im vorliegenden Fall hatte der Beschenkte gegen die Rückforderung durch den Sozialhilfeträger eingewandt, dass die Schenkung, wenn sie im Besitz des Schenkers verblieben wäre, zu dessen Schonvermögen gezählt hätte.
Der Bundesgerichtshof widersprach der Argumentation des Beschenkten und urteilte, dass die etwaige Zugehörigkeit zum Schonvermögen des Schenkers hier unerheblich sei. Durch die Überleitungsanzeige nimmt der Sozialhilfeträger bezüglich der übergeleiteten Ansprüche die Gläubigerrolle des Schenkers ein. Das heißt, seine Ansprüche des Sozialträgers richten sich allein nach dem Schenkungsrecht und nicht nach dem Sozialhilferecht.
BGH, Urteil vom 19.10.2004, – X ZR 2/03 –