Ein Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung eine Testamentsvollstreckung anordnen. Aufgabe eines Testamentsvollstreckers ist es, den Willen des Erblassers umzusetzen. Als Testamentsvollstrecker kann der Erblasser eine konkrete Person und ggf. eine Ersatzperson bestimmen oder die Besetzung dieses Amtes dem Nachlassgericht überlassen. Wird das Amt angenommen, stellt das Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis aus.
Die Testamentsvollstreckung ist ein wichtiges Gestaltungselement für Erblasser. Der Testamentsvollstrecker soll den Nachlass im Interesse des Erblassers abwickeln. Dass das Amt des Testamentsvollstreckers äußerst konfliktbeladen sein kann, liegt in der Natur der Sache. Die Erben fühlen sich häufig bevormundet. Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer bemängeln die Geschwindigkeit der Umsetzung. Schließlich kann der Testamentsvollstrecker unter Umständen eigene Interessen verfolgen.
Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Das OLG Düsseldorf entschied in einem Fall, dass ein Testamentsvollstrecker seine Pflichten dann grob verletzt, wenn er eigene Forderungen aus dem Nachlass bedient, ohne diese den Erben nachvollziehbar und prüffähig nachzuweisen. Das soll nur dann nicht gelten, wenn die Forderungen dem Erblasser bei der Berufung des Testamentsvollstreckers bekannt waren, von ihm ernst genommen wurden und der Erblasser eine „formlose“ Bedienung aus dem Nachlass billigte.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2012, – I-3 Wx 260/11