Nicht in jedem Fall muss das Sozialamt die Beerdigungskosten/ Bestattungskosten übernehmen, wenn der Hinterbliebene bedürftig ist.
1. Ein potenzieller Erbe kann trotz Ausschlagung des Erbes nach landesrechtlichen Vorschriften zur Bestattung verpflichtet sein.
2 . Die Erbausschlagung bewirkt, dass die Erbschaft als von Anfang an nicht angefallen gilt. Ein eventueller Nachlasswert steht deshalb dem zur Bestattung Verpflichteten zu keinem Zeitpunkt als „bereites Mittel“ zur Bestreitung der Bestattungskosten zur Verfügung.
3. Der Sozialhilfeträger muss einen Erbverzicht als zivilrechtliches Gestaltungsrecht des Hilfesuchenden nicht in jedem Fall zu Lasten der Allgemeinheit gänzlich hinnehmen (Anschluss an Bay. LSG v. 30.07.2015 – L 8 SO 146/15 B ER). Zu prüfen ist dann, ob von dem Hilfesuchenden unter sittlichen Aspekten erwartet werden muss, dass dieser vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe einen ihm angetragenen oder angefallenen Vermögenserwerb wahrnimmt. Eine solche Prüfung muss aber zurückhaltend und unter Beachtung bestehender gesetzlicher Wertungen wie den Vorschriften zum Einkommens- und Vermögenseinsatz erfolgen.
SG Karlsruhe, Urt. v. 30.10.2015 – S 1 SO 1842/15
§§ 2 Abs. 1, 74, 98 SGB XlI; § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Bestattungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg