Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Tod des Beamten entsteht ein unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG abzuleitender, vererblicher Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs. Ein solcher Abgeltungsanspruch entsteht nur im Hinblick auf die unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaubsdauer, nicht aber auch im Hinblick auf durch nationale Bestimmungen – wie etwa § 125 Abs. 1 SGX IX – gewährleistete weitergehende Urlaubsansprüche.
VG Karlsruhe, Urteil vom 16.07.2015 – 3 K 24/15
Artikel 7 Absatz 2 der RL 2003/88/EG