- Enthält ein Testament eine Wiederverheiratungsklausel in Form der bedingten Nacherbfolge, so ist der überlebende Ehegatte zunächst Vollerbe und bleibt es auch, wenn er nicht heiratet; daneben ist er allerdings auch bedingter Vorerbe. Ergibt wie hier die Auslegung, dass keine Befreiung angeordnet ist, so ist für eine Veräußerung die Zustimmung (sämtlicher) Abkömmlinge als Nacherben in Form des § 29 GBO erforderlich.
- Liegen die Zustimmungserklärungen der bekannten Nacherben in der Form des § 29 GBO vor, so ist im Hinblick auf mögliche unbekannte Nacherben nicht zwingend ein Pfleger zu bestellen. Der Nachweis des Fehlens weiterer (unbekannter) Nacherben kann auch durch ein anderes Beweismittel erbracht werden, so z.B. durch eine eidesstattliche Versicherung der Vorerbin, dass aus ihrer Verbindung mit dem Erblasser (neben dem bekannten Sohn als Nacherben) keine weiteren gemeinschaftlichen Abkömmlinge hervorgegangen sind.
OLG Köln, Beschluss vom 10.11.2016 – 2 Wx 534/16