Dem Pflichtteilsberechtigten steht ein eigenständiges Wertermittlungsgutachten zu, wenn die Zugehörigkeit eines Gegenstandes zum Nachlass unstreitig ist oder vom Pflichtteilsberechtigten bewiesen wurde.
Der Pflichtteilsberechtigte besitzt keinen Anspruch auf einen amtlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Die Auswahl des Sachverständigen, der für die Wertermittlung herangezogen wird, ist dem Erben überlassen. Der Erbe muss im Zweifel aber beweisen, dass der von ihm beauftragte Sachverständige unparteiisch und qualifiziert ist.
Die Klage des Pflichtteilsberechtigten hatte auf die Qualität des erstellten Gutachtens gezielt. Obwohl das Oberlandesgericht Karlsruhe die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten auf Ergänzung des Wertermittlungsgutachtens verneinte, sollte im Einzelfall geprüft werden, ob bei der Erstellung des Gutachtens alle Verfahren der Wertermittlungsverordnung Anwendung gefunden haben.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.07.2004, – 1 U 206/03 –