1. Ein Ehegatte kann zu Lebzeiten des anderen seine wechselbezüglichen Verfügungen selbst dann nicht einseitig durch eine neue Verfügung von Todeswegen aufheben, wenn der andere zustimmt (im Anschluss an RG, DR 1945, 76).
2. Ein Widerruf durch eine neue gemeinschaftliche Verfügung setzt voraus, dass die Unterschrift des lediglich mit unterzeichnenden Ehegatten die vom anderen errichtete Haupterklärung räumlich abschließt.
3. Dafür reicht eine nicht dauerhafte Verbindung einzelner Blätter oder deren gemeinsame Aufbewahrung in der Regel nicht aus; vielmehr muss die Zusammengehörigkeit durch fortlaufenden Text, Seitenangaben oder andere Umstände feststehen.
4. Das Anfechtungsrecht gem. § 2079 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten, den er in der letztwilligen Verfügung nicht bedacht hat, auch nicht von der Erbfolge ausschließen wollte (im Anschluss an RGZ 59, 60 [62]).
5. Bei der Ermittlung des hypothetischen Willens des Testierenden für den Ausschluss des Anfechtungsrechts gern. § 2079 Abs. 2 BGB dürfen andere Veränderungen als die Kenntnis von der Person des später hinzugekommenen Pflichtteilsberechtigten nicht berücksichtigt werden.
6. Für die Hemmung der Anfechtungsfrist des § 2082 BGB ist ein Rechtsirrtum nur beachtlich, wenn er die Unkenntnis einer die Anfechtung begründenden Tatsache zur Folge hat, unerheblich ist dagegen eine nur rechtsirrtümliche Beurteilung des Anfechtungstatbestandes (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 09.03.2011 – IV ZB 16/10, ErbR2011, 211).
Kammergericht, Beschluss vom. 24.05.2017 – 6 W 100/16