Der Anspruch auf Sterbegeld eines Hinterbliebenen gem. § 64 Abs. 1 SGB VII besteht ausschließlich dann, wenn dieser auch die Bestattungskosten trägt, § 64 Abs. 3 SGB 7. Die Kostentragung entsprechend § 64 Abs. 3 SGB 7 erfordert, dass der Hinterbliebene als Auftraggeber der Bestattung nicht nur schuldrechtlich zur Zahlung verpflichtet ist, sondern auch gesetzlich und diese Kosten dann auch tatsächlich trägt. § 64 Abs. 4 SGB 7 ist erst dann anwendbar, wenn kein Hinterbliebener entsprechend § 64 Abs. 1 SGB 7 vorhanden ist oder die dort genannten Personen die Bestattungskosten gem. § 64 Abs. 3 SGB 7 nicht getragen haben.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. März 2019— L 9 U 79/17