Ein Erbscheinsantrag ist nicht unzulässig, wenn der Antragsteller vom Gesetz geforderte Beweismittel ohne Verschulden nicht angibt. Stattdessen setzt die Pflicht des Nachlassgerichts zur Amtsermittlung gem. § 2358 BGB a.F., § 26 FamFG ein.
BGH, Beschluss vom 08.02.2023, Leitsatz – IV ZB 16/22