Die Verfügungen gemeinschaftlich testierender Ehegatten in einem Berliner Testament können trotz einer späteren Auflösung der Ehe aufrechterhalten werden, wenn ein entsprechender Fortgeltungswille zur Zeit der Testamentserrichtung bestand.
Der Bundesgerichtshof hob mit seiner Entscheidung ein entgegenlautendes Urteil des Kammergerichts auf und bestärkte damit die Möglichkeit gemeinsam testierender Ehepartner, über die Dauer der Ehe hinaus zu testieren.
Das Kammergericht hatte die Meinung vertreten, dass die Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen stets mit der Auflösung der Ehe ende. Der BGH sah dagegen im Gesetz keinen Anhaltspunkt für den zwingenden Verlust der Wechselbezüglichkeit.
BGH, Urteil vom 07.07.2004, – IV ZR 187/03 –