Testamentsvollstrecker unterliegen nicht der Aufsicht und Kontrolle des Nachlassgerichtes

Der Beschwerde eines Testamentsvollstreckers gegen das gegen ihn festgesetzte Zwangsgeld wurde vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken stattgegeben. Der Testamentsvollstrecker unterliegt nicht der Aufsicht und Kontrolle des Nachlassgerichtes, da sich dessen Rechtsstellung vom Erblasser ableitet. Ihn durch ein Zwangsgeld zur Pflichterfüllung den Erben gegenüber anzuhalten, ist daher unzulässig.

Die Befugnisse des Nachlassgerichtes beschränken sich auf die ausdrücklich im Gesetz geregelten Fälle. Das sind die Aufhebung der Anordnung des Erblassers hinsichtlich des Testamentsvollstreckers, die Entscheidung beim Streit mehrerer Testamentsvollstrecker sowie die Entlassung eines Testamentsvollstreckers bei grober Pflichtverletzung.

 

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31.10.2003, – 3 W 147/03