Erbrecht und Vermögensgesetz

Das Vermögensgesetz wurde im Wesentlichen geschaffen, um besondere Zwangsmaßnahmen auszugleichen, denen Deutsche und Ausländer, die die DDR verlassen haben oder die immer schon im Westen lebten, im vermögensrechtlichen Bereich ausgesetzt waren.
Das Vermögensgesetz soll Fälle regeln, denen entschädigungslose Enteignungen oder Enteignungen gegen eine diskriminierend niedrige Entschädigung, Fälle staatlicher Zwangsverwaltungen des Flüchtlings- und Westvermögens und Vermögenswerte auf Grund unlauterer Machenschaften zu Grunde liegen. Das Vermögensgesetz erfasst auch vermögensrechtliche Ansprüche von Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter anderem in der Broschüre des Bundesfinanzministeriums zum Vermögensgesetz.

Entscheidungen nach dem Vermögensgesetz haben sich wegen des Zeitablaufs immer wieder auch mit Fragen des Erbrechts zu befassen. Der BGH hat zuletzt darüber zu entscheiden, nach welchen Normen sich die Berechtigungen bei Rückübertragungen richten und welche Vorschriften für das Verhältnis der Berechtigten untereinander einschlägig sind.
Danach ist nicht Verfügungsbefugter iSd §2 Abs. 3 VermG, wer selbst (Mit-)Berechtigter ist. Außerdem richten sich die Rechtsverhältnisse der Berechtigten untereinander nicht nach dem Vermögensgesetz, sondern nach ihrem Gemeinschaftsverhältnis. Sind die Berechtigten in einer Erbengemeinschaft, regeln sich ihre Verhältnisse also als Miterben.

 

BGH, Versäumnisurteil vom 18. Oktober 2013, – V ZR 281/11 –