Eine als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO anerkannte Stiftung ist im Erbscheinsverfahren auch dann gemäß § 7 JKostG HE von der Erhebung von Gerichtsgebühren befreit, wenn sie einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.12.2018 – 21 W 101/18
§ 7 JKostG HE