1. Die Formulierung in einem Testament, ein enterbter Abkömmling habe „seinen gesamten Erbteil bereits genommen“, kann nicht ohne Weiteres als Entziehung des Pflichtteils ausgelegt werden.
2. Fotos von Nachlassgegenständen sind nicht geeignet, das gem. §§ 2314, 260 BGB geschuldete Bestandsverzeichnis zu ersetzen.
3. Eine den Anforderungen des § 2314 Abs.1 5.2 BGB genügende Begutachtung setzt voraus, dass der Sachverständige das zu bewertende Grundstück selbst in Augenschein nimmt und sich nicht auf Angaben des Erben verlässt.
4. Ein Zurückbehaltungsrecht ist durch die besondere Natur des Auskunftsanspruchs ausgeschlossen, selbst wenn der Gegenanspruch ebenfalls auf die Erteilung einer Auskunft gerichtet ist.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2020 – I-7 U 62/19
§§ 273, 2314, 2333, 2336 BGB