Grundsätzlich stellt die Überschuldung des Nachlasses einen zur Anfechtung der Erbschaft berechtigenden Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft dar. Dies erfordert jedoch, dass der Erbe sich grundsätzlich Gedanken über die Nachlasshöhe und die Zusammensetzung des Nachlasses macht. Macht der Erbe sich hierüber zum Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist keine Gedanken, sondern hofft der Erbe allenfalls auf die Werthaltigkeit des Nachlasses, liegt ein unbeachtlicher Motivirrtum vor, der nicht zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft berechtigt.
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.07.2019 – 3 W 55/19
(Leitsatz)