Das Bayrische Oberlandesgericht entschied, dass die testamentarische Ausschlussklausel, welche ein Ehepaar in einem Berliner Testament festgehalten hatte, auch bei der Rückzahlung des Pflichtteils zu Lebzeiten des letztversterbenden Ehepartners greift. Mit der Ausschlussklausel sollten die Kinder nur den Pflichtteil erhalten, die nach dem erstversterben Ehepartner ihren Pflichtteil eingefordert hatten.
Nach dem Erbfall hatten die Kinder ihren Pflichtteil gefordert und diesen 15 Jahre später wieder an die Witwe des Erblassers zurückgezahlt. Eine privatschriftliche Bestätigung der Rückzahlung durch die Witwe, durch welche die Schlusserbenstellung der Abkömmlinge wieder hergestellt werden sollte, wurde hierbei durch das Bayrische Oberlandesgericht verworfen.
Da die Abkömmlinge zunächst ihren Pflichtteil gefordert hatten, erlischt die Möglichkeit des letztversterbenden Ehepartners, diese als Schlusserben einzusetzen. Die Bindungswirkung des Ehegattentestaments wurde hierdurch bestärkt.
BayObLG, Beschluss vom 20.01.2004
– 1 Z BR 134/02 –