Setzen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament ihre beiden Kinder wechselseitig bindend zu gleichen Teilen als Erben ein und soll einschränkend der überlebende Ehegatte jedoch berechtigt sein, seine Verfügung in Bezug auf die Verteilung des Vermögens unter den gemeinschaftlichen Kindern und deren Abkömmlingen abzuändern, umfasst die eingeräumte Abänderungsbefugnis in der Regel auch die Berufung eines Kindes zum Alleinerben.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.05.2020 — 21 W 165/19
§§ 133, 2271 BGB