1. Die Auslegung der Erbeinsetzung nach dem Längstlebenden in einem privatschriftlichen Ehegattentestament als Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge kommt gerade dann in Betracht, wenn der Grundbesitz den wesentlichen Nachlass ausmacht und dieser Grundbesitz nach dem Willen der Eheleute nach dem Tod ihrer als Erben des Längstlebenden eingesetzten Kinder auf dritte Verwandte übergehen soll.
2. Zur Abgrenzung der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge von einem Nachvermächtnis gem. § 2177 BGB, einer Auflage gem. §§ 1940, 2192 ff. BGB und einen unverbindlichen Wunsch der Erblasser.
OLG Schleswig Beschluss vom 23.01.2015 – 3 Wx 110/14