Ein Miterbe, dessen Anteil der Testamentsvollstreckung unterliegt, kann sowohl einen Antrag auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers betreffend seinen eigenen der Testamentsvollstreckung unterworfenen Erbanteil als auch betreffend einen Erbanteil eines weiteren Miterben stellen, der ebenfalls von der Testamentsvollstreckung umfasst ist (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats: OLG München, Beschluss vom 22.09.2005 – 31 Wx 46/05).
OLG München, Beschluss vom 09.07.2020 – 31 Wx 455/19
(Leitsatz)