1. Der im Testament vom Erblasser benannte Testamentsvollstrecker ist nicht nur berechtigt, neben dem dort eingesetzten Erben im eigenen Namen einen Erbschein auf den Erben gestützt auf dieses Testament zu beantragen, sondern auch berechtigt, gegen die beabsichtige Erteilung eines ein anderes Erbrecht ausweisenden Erbscheins, Beschwerde zu führen; Letzteres selbst dann, wenn ein gegenläufiger Erbscheinsantrag zuvor zurückgewiesen worden ist und der Begünstigte hiergegen eine Beschwerde nicht eingelegt hat.
2. Ein Erbschein kann auf der Basis der allein noch vorhandenen Kopie eines Testaments des Erblassers erteilt werden, wenn feststeht, dass derselben ein wirksames Testament mit dem dort wiedergegebenen Inhalt zugrunde liegt, insbesondere der Erblasser (hier objektiviert durch Zeugen sowie einen zulässigerweise vom Senat selbst vorgenommenen Handschriftenvergleich) das Original des Testaments eigenhändig geschrieben und unterschrieben hat.
3. Zu den (hier vom Senat nicht für gegeben erachteten) Voraussetzungen für die Annahme des Widerrufs eines Testaments seitens des Erblassers durch Vernichtung der Testamentsurkunde.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.2018 – 1-3 Wx 98/17
§ 59 Abs. 1 FamFG; §§ 2247 Abs. 1, 2255 BGB