Kann ein Berliner Testament wirksam widerrufen werden, wenn der Ehegatte nach der Errichtung testierunfähig geworden ist?
Problematisch wird der Widerruf, soweit das Berliner Testament Bindungswirkung entfaltet. Der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen richtet sich nach den Vorschriften zum Rücktritt vom Erbvertrag. Die Bindungswirkung durch wechselbezügliche Verfügungen kann nur durch eine notarielle Erklärung aufgehoben werden, die dem anderen zugehen muss.
Testierunfähig ist, wer geschäftsunfähig ist. Ein wirksamer Zugang an einen Geschäftsunfähigen ist nicht möglich.
Die Oberlandesgerichte Hamm und Nürnberg entschieden, dass bei Testierunfähigkeit ein Widerruf möglich sein muss. Die Zustellung kann an einen Betreuer erfolgen, der ggf. auch nur zu diesem Zweck bestellt werden kann. Die Entgegennahme des Widerrufs ist keine höchstpersönliche Angelegenheit.
Die Entscheidungen sind nicht unumstritten. Mit dem Widerruf erhält der Ehegatte die Freiheit, ein neues Testament zu errichten. Der Testierunfähige kann kein neues Testament errichten, weil er persönlich dazu nicht in der Lage ist und ein anderer es nicht für ihn nicht übernehmen kann.
OLG Hamm, Beschluss vom 5. November 2013, -15 W 17/13; OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. Juni 2013, 15 W 764/13