Beschränkung der Vererblichkeit des Nacherbenrechts auf Familienangehörige

Beruft der Erblasser seinen einzigen Abkömmling zum nicht befreiten Vorerben und seine einzige Enkelin zur Nacherbin, so ist im Allgemeinen die Vererblichkeit der Nacherbenstellung in Anwendung von § 2108 Abs. 2 BGB auf Familienangehörige des Erblassers beschränkt. Das gilt umso mehr, wenn der einzigen Urenkelin überdies ein lebenslanges Wohnrecht vermacht ist.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2023, Leitsatz – 3 Wx 169/23