Die gegen den Erblasser festgesetzte Einkommensteuer kann auch dann als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden, wenn der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten gegen die Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt hat und die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids gewährt wurde.
BFH, Urteil vom 14.11.2018 – II R 34/15
§ 1922 BGB; § 45 Abs. 1 AO; § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG