1. Tritt infolge des Todes des Vorerben der Nacherbfall ein, ist eine gesonderte Wertfestsetzung für das Eigenvermögen des Vorerben und das der Nacherbfolge unterliegende Vermögen erforderlich.
2. Für die Bewertung des der Nacherbfolge unterliegenden Vermögens ist auf den Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls abzustellen.
OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2015 – 1-15 W 212 + 274/15
§ 40 GNotKG; § 2100 BGB
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