Der Bundesgerichtshof hat entgegen der Vorinstanzen geurteilt, dass einem Pflichtteilsberechtigten schon zu Lebzeiten des Erblassers eine Feststellungsklage gegen eine Pflichtteilsentziehung möglich ist. Die Vorinstanzen hatten die Möglichkeit, einen Pflichtteilsentziehungsgrund zum Gegenstand einer Feststellungsklage zu machen nur dem Erblasser eingeräumt.
Die Pflichtteilsentziehung stellt einen Eingriff in die Rechtsstellung des Pflichtteilsberechtigten dar. Die behaupteten Pflichtteilsentziehungsgründe durch eine Feststellungsklage zu entkräften, ist im berechtigten Interesse des Pflichtteilsberechtigten.
BGH, Urteil vom 10.03.2004, – IV ZR 123/03 –