1. Auf einen Antrag, mit dem ein Erbrecht nur aufgrund einer letztwilligen Verfügung geltend gemacht wird, darf nicht ein Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt werden; dies gilt selbst dann, wenn der Erbe in beiden Fällen zu gleicher Quote berufen ist.
2. Zur Frage der alternativen Angabe des Berufungsgrundes im Rahmen eines (auch durch Auslegung ermittelbaren) Hilfsantrages.
Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 15.05.2017 – 3 Wx 45/16
§ 2353 BGB