Keine Unwirksamkeit eines vor Eheschließung oder Verlobung geschlossenen Erbvertrags aufgrund der späteren Scheidung

1. § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB ist jedenfalls dann nicht analog anwendbar, wenn der Erblasser und der Bedachte im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung nicht verheiratet oder verlobt waren und auch kein hinreichender Bezug der Verfügung zu einer späteren Eheschließung vorliegt.

2. Die nichtehelichen Lebensgefährten unterlassen eine rechtliche Regelung ihrer Beziehung bewusst und verknüpfen daher in der Regel mit dem Ende ihrer Beziehung gerade keine Rechtsfolgen. Sie gehen daher auch nicht von einer „automatischen“ Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung zugunsten ihres Lebensgefährten aus. Die Auslegungsregel kann deshalb auch nicht durch richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie zum allgemeinen Prinzip für letztwillige Zuwendungen an Partner einer eheähnlichen bzw. nichtehelichen Lebensgemeinschaft erhoben werden.

BGH, Beschluss vom 22.05.2024, Leitsatz – IVZB 26/23