1. Es kann nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein, auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder die Abgabe einer Bewilligung hinzuwirken, die ihrerseits erst Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung sein sollen.
2. Ein Nachlass kann nicht nur durch Erbteilsübertragung oder Vertrag nach § 2042 BGB auseinandergesetzt bzw. geteilt werden. Vielmehr ist auch der Weg der sog. Abschichtung anerkannt. Hiernach kann ein Miterbe durch Vertrag mit den anderen Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, indem er seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft aufgibt, so dass sein Erbteil den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes anwächst.
3. Gehört ein im Grundbuch eingetragenes Recht zum Erbe, so vollzieht sich der Wechsel des Berechtigten nach Abschluss eines derartigen Vertrags außerhalb des Grundbuchs; dieses ist dann entsprechend zu berichtigen.
4. Diese Vereinbarung ist jedenfalls im Grundsatz formfreimöglich, auch wenn ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht zum Nachlass gehört.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.03.2015 – 20 W 76/15