Das Oberlandesgericht Celle sah keine Berechtigung eines Pflichtteilberechtigten, gegen einen Vorbescheid über die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses Beschwerde einzulegen. Die Ansprüche eines Pflichtteilsberechtigten sind schuldrechtlicher Natur und richten sich allein gegen den Erben, nicht gegen den Testamentsvollstrecker. Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers bedeutet deshalb keinen unmittelbaren, nachteiligen Eingriff in die Ansprüche eines Pflichtteilsberechtigten.
Der Pflichtteilsberechtigte hat allerdings ein Beschwerderecht, wenn die Ernennung eines Testamentsvollstreckers abgelehnt wird. Denn als Voraussetzung für die Beschwerde ist in diesem Fall ein rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung ausreichend, dass bei einem Pflichtteilsberechtigten ohne weiteres angenommen werden kann.
OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2003, – 6 W 10/03 –